Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021

Hund

Mit 1. September tritt die Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021 in Kraft. 

Mit der Novelle 2021 sollen die Ziele des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 noch besser erfüllt werden. Daher liegt der Fokus der Novelle insbesondere auf der Ausbildung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters. Von der Einführung einer neuen Hundekategorie (sog. Listenhunde wie in den Ländern Niederösterreich, Vorarlberg und Wien) wurde abgesehen, da sich das Oö. Hundehaltegesetz bisher bewährt hat und die Bissvorfälle in Oberösterreich in Relation zur Gesamthundeanzahl gering sind. 

Ab sofort ist bei der Meldung des Hundes bei der Gemeinde die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank des Bundes gemäß Tierschutzgesetz vorzuweisen. Falls der Nachweis zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht erbracht werden kann, ist er innerhalb von zwei Monaten nachzureichen

Die Registrierung erfolgt:

  • vom Halter oder der Halterin selbst online unter heimtierdatenbank.ehealth.gv.at (hierfür ist eine Handy-Signatur erforderlich), oder
  • im Auftrag des Halters durch den Tierarzt/der Tierärztin, die/der die Kennzeichnung vornimmt. Diese Variante ist kostenpflichtig.
  • nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) durch diese, oder
  • durch eine sonstige Meldestelle – dies kann unter Umständen ein Tierheim sein oder eine andere private Datenbank, die auch eine Meldung gemäß § 24a Tierschutzgesetz durchführt, oder
  • direkt am Gemeindeamt Diersbach

In der Praxis kam es leider vor, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin die einmal abgeschlossene, gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für seinen oder ihren Hund nicht aufrechthielt, obwohl diese für die gesamte Dauer der Hundehaltung bestehen muss. In Anlehnung an das Kraftfahrgesetz sollen nun die Versicherungen, sobald sie von dem Umstand Kenntnis erlangen, dass die erforderliche Versicherungsleistung vom Hundehalter bzw. von der Hundehalterin nicht mehr erbracht wird, die örtliche zuständige Gemeinde darüber informieren. Da die Versicherungen zur Umsetzung der vorgesehenen Meldepflicht mehr Zeit benötigen, wird dies mit 1. September 2022 in Kraft treten. 

Durch die Novelle wurde auch die bestehende Hundehalterausbildung wesentlich erweitert. So ist die allgemeine Sachkunde vom künftigen Hundehalter oder der künftigen Hundehalterin vor Anschaffung des Hundes zu absolvieren. Der Umfang der theoretischen Ausbildung wurde mit mindestens sechs Stunden (zuvor drei Stunden) festgelegt. Die allgemeine Sachkunde muss zumindest folgende Inhalte umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.

Die erweiterte Sachkunde muss vom Halter oder der Halterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund im Ausmaß von mindestens 10 Stunden absolviert werden und setzt sich aus einem theoretischen und praktischen Teil zusammen. Die erweiterte Sachkunde betrifft hauptsächlich Hundehalter bzw. Hundehalterinnen deren Hund „auffällig“ geworden ist. Die Erbringung des Nachweises der erweiterten Sachkunde für auffällige Hunde wurde von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.

Die neue Novelle sieht auch den Entfall der vorgesehenen Tötung bei abgenommenen Hunden vor. Zuvor sah das Hundehaltegesetz vor, dass ein abgenommener Hund schmerzlos zu töten war, sofern er nicht veräußert oder sonst wo untergebracht werden konnte. Diese gesetzliche Tötung des abgenommenen Hundes entfällt (ersatzlos) durch die Novelle, da sie in einem Spannungsverhältnis zum Tierschutzgesetz steht, wonach es verboten ist, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.


Weitere Änderungen entnehmen Sie bitte direkt der Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021


Benötigte Unterlagen für die Hundeanmeldung auf der Gemeinde

Wenn Sie einen Hund bei uns am Gemeindeamt anmelden möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank (Chipregistrierung)
  • Allgemeine Sachkunde von der Person, auf die der Hund angemeldet werden soll (grünes Kärtchen)
  • Versicherungsbestätigung über eine aufrechte Hundehaftpflichtversicherung   (Versicherungssumme und Anzahl der versicherten Hunde muss angeführt sein),
  • Heimtierpass/Heimtierausweis mit den Daten des Hundes (Name, Rasse, Geschlecht,  Geburtstag, Fellfarbe, Chipnummer, etc.)



27.09.2021 12:59